4.6 Das erklärte gesetzgeberische Ziel von Art. 24 Bst. c DBG und von Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG ist die Gewährleistung der "Freizügigkeit der Vorsorge von Kasse zu Kasse". Der Sinn besteht darin, Kapitalleistungen nicht zu besteuern (bzw. auch die entsprechenden Einkäufe steuerneutral zu behandeln, vgl. E. 4), wenn diese bei Stellenwechsel innert nützlicher Frist an eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden und damit die Kontinuität des Vorsorgeschutzes und die Zweckbindung der steuerlich privilegierten Mittel erhalten bleibt (Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 13 f. zu Art.