StG und Art. 24 Bst. c DBG ist dabei nicht eng auszulegen bzw. ihm kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kaum Bedeutung zu (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 66a zu Art. 24 DBG, mit Verweis auf BGer 2C_809/2013 vom 31.3.2014). Deshalb gilt auch der Ausbau einer bisher untergeordneten selbstständigen Erwerbstätigkeit als Stellenwechsel nach Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 66 zu Art. 24 DBG). Folglich darf ebenso die hier vorliegende Konzentration auf eine bereits bisher ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit als Stellenwechsel verstanden werden.