Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine typische Fallkonstellation eines Stellenwechsels im Sinn eines Arbeitgeberwechsels. Die Rekurrentin ging zunächst parallel einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Im Jahr 2015 hat die Rekurrentin ihre Erwerbstätigkeiten dann neu geordnet, indem sie die unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgab (bzw. sich pensionieren liess), um sich fortan auf die selbstständige Erwerbstätigkeit zu konzentrieren (vgl. Bst. B). Das Kriterium des Stellenwechsels gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art.