4.4 Wie erwähnt (vgl. E. 4) sind nach Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel von der Pensionskasse ausgerichtet werden steuerfrei, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist für einen Einkauf in eine Pensionskasse verwendet, wobei dann der entsprechende Einkauf nicht abgezogen werden kann. Unstrittig ist, dass die Rekurrentin eine Kapitalleistung aus ihrer Pensionskasse bezogen und in praktisch gleichem Umfang innert Jahresfrist einen Einkauf in eine andere Pensionskasse tätigte (E. 4.1). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine typische Fallkonstellation eines Stellenwechsels im Sinn eines Arbeitgeberwechsels.