-9- zumindest faktisch wie anlässlich eines "Freizügigkeitsfalls" bezogen (vgl. dazu die BSV Mitteillungen über die berufliche Vorsorge Nr. 97 N. 568 betreffend die vorzeitige Pensionierung mit später folgender Weiterarbeit, auffindbar unter: , Menu: "BV 2. Säule > Mitteilungen" [abgerufen am 23.10.2019]). Vor diesem Hintergrund bleibt bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG dann auch unerheblich, ob eine Alters- oder eine Austrittsleistung bezogen worden ist (vgl. ebenso Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 66 zu Art. 24 DBG).