Eine Altersleistung ist keine Austrittsleistung gemäss Art. 2 FZG, welche im "Freizügigkeitsfall" ausgerichtet wird und nach Art. 3 FZG oder Art. 4 FZG zwingend an eine andere Pensionskasse (bei Weiterarbeit) oder an eine Freizügigkeitseinrichtung (soweit der "Vorsorgefall Alter" nicht eingetreten ist, kein Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG und keine Weiterarbeit vorliegt) zu überweisen gewesen wäre. Allerdings erscheint die ausgerichtete Altersleistung angesichts der Weiterarbeit der Rekurrentin (vgl. Bst. B)