c DBG nicht anwendbar seien. Aus vorsorgerechtlicher Sicht ist den Rekurrenten in dem Sinn zuzustimmen, als dass die Rekurrentin (auf Grund ihres Alters bzw. dem Eintritt des "Vorsorgefalls Alter") eine Altersleistung beziehen und die entsprechende Kapitalleistung somit zulässigerweise dem Vorsorgekreislauf entnehmen durfte. Eine Altersleistung ist keine Austrittsleistung gemäss Art. 2 FZG, welche im "Freizügigkeitsfall" ausgerichtet wird und nach Art. 3 FZG oder Art.