4.3 Dem Standpunkt der Steuerverwaltung, wonach die von der Rekurrentin bezogenen Kapitalleistung der Pensionskasse F.________ steuerneutral in die Pensionskasse E.________ zu überführen war, halten die Rekurrenten derweil entgegen, dass die Rekurrentin von der Pensionskasse F.________ zulässigerweise eine Altersleistung bezogen habe, die nicht wie eine Austrittsleistung auf die Pensionskasse E.________ übertragen werden musste (vgl. E. 4.1). Dementsprechend folgern die Rekurrenten, dass Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG nicht anwendbar seien.