4.2 Zu den Vorbringen der Rekurrenten betreffend einer allfälligen Steuerersparnis bleibt anzumerken, dass diesbezüglich eine isolierte Betrachtungsweise (d.h. ohne Miteinbezug der allfällig folgenden Besteuerung der Renten) vorzunehmen ist. Schliesslich wäre eine Besteuerung der Renten auch erfolgt, wenn bei der Pensionskasse F.________ Rentenleistungen statt einer Kapitalleistung bezogen worden wären. Damit ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Steuerersparnis jedenfalls resultiert, soweit Kapitalleistungen aus einer Pensionskasse bezogen werden und diese kurz darauf in nahezu gleichem Umfang in eine andere Pensionskasse mit einem Einkauf eingebracht werden.