Eine steuerneutrale Überführung der Kapitalleistung sei alleine dann vorzunehmen, soweit Austrittsleistungen übertragen würden. Die Austrittsleistung sei subsidiär zur Altersleistung und hätte deshalb angesichts der Pensionierung der Rekurrentin nicht angefordert werden können (Rekurs und Beschwerde vom 27.12.2018, S. 7). Im Übrigen sei im gewählten Vorgehen (Bezug der Kapitalleistung aus der Pensionskasse F.________ in der Höhe von CHF 259'391.-- per 31.3.2015, Einkauf in die Pensionskasse E.________ im Umfang von CHF 250'000.-- am