_ zu überführen war. Alternativ sei der von der Rekurrentin innert Jahresfrist vorgenommene Einkauf auch deshalb nicht abzugsfähig, weil die Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG (wonach Kapitalleistungen aus einer Pensionskasse nicht innerhalb von drei Jahren nach erfolgtem Einkauf bezogen werden dürfen) ebenso gelte, wenn wie im vorliegenden Fall zunächst eine Kapitalleistung bezogen werde und danach innert drei Jahren ein Einkauf erfolge. Die Rekurrenten halten dem entgegen, dass Art. 79b Abs. 3 BVG bereits auf Grund des klaren Wortlauts in der vorliegenden Konstellation (Bezug einer Kapitalleistung mit zeitlich späterem Einkauf) nicht anwendbar sei.