4. Grundsätzlich können neben den ordentlichen Beiträgen auch Einkäufe in Pensionskassen den Einkünften abgezogen werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG). Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG sind jedoch Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel von der Pensionskasse ausgerichtet werden dann steuerfrei, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist für den Einkauf in eine Pensionskasse verwendet, wobei diesfalls der entsprechende Einkauf nach Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG nicht mehr vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden kann (BGer 2C_809/2013 vom 31.3.2014, E. 3.3 ff.).