-7- hatte (siehe dazu Jaques-André Schneider, a.a.O, N. 28 zu Art. 1 BVG; mit Verweis auf Art. 60c Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Dementsprechend sind auch die bezahlten Risikobeiträge nicht zu beanstanden. M.a.W. sind die von der Steuerverwaltung ursprünglich zum Abzug zugelassenen ordentlichen Beiträge an die Pensionskasse der Rekurrentin nicht weiter zu beanstanden. Von der Durchführung einer "reformatio in peius" ist deshalb abzusehen.