O., S. 259). Vor diesem Hintergrund sind die vom versicherten Gehalt für Altersleistungen abgeleiteten, bezahlten und zum Abzug zugelassenen Sparbeiträge nicht grundsätzlich zu beanstanden. Lediglich das versicherte Gehalt für Risikoleistungen wurde auf CHF 60'000.-- festgelegt. Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität gilt indes die Begrenzung des versicherbaren Einkommens nach Art. 1 Abs. 2 BVG auf das AHV-pflichtige Einkommen nicht, sofern die versicherte Person (wie die Rekurrentin) am 1. Januar 2006 das 50. Altersjahr bereits vollendet