Allerdings wurde das versicherte Gehalt für Altersleistungen im vorliegenden Fall abweichend vom versicherten Gehalt für Risikoleistungen festgesetzt. Das versicherte Gehalt für Altersleistungen wurde auf CHF 35'325.-- festgelegt, was angesichts des tatsächlich erzielten Einkommens der Rekurrentin von CHF 33'341.-- (vgl. E. 3.1) eine vernachlässigbare Abweichung vom AHV-pflichtigen Einkommen darstellt (vgl. allgemein zur Problematik, dass selbstständig Erwerbende das bei der Pensionskasse versicherte Einkommen jeweils vor Kenntnis des AHV-pflichtigen Einkommens festzusetzen haben: Julia von Ah, a.a.O., S. 259).