3.4 Die Steuerverwaltung bringt weiter vor, dass das von der Rekurrentin bei der Pensionskasse E.________ versicherte Einkommen (von CHF 60'000.--) zu hoch sei und deshalb neu entsprechend tiefere ordentliche Pensionskassenbeiträge zum Abzug zuzulassen seien ("reformatio in peius", vgl. Bst. E), da nach Art. 1 Abs. 2 BVG das bei der Pensionskasse versicherte Einkommen das AHV-pflichtige Einkommen nicht übersteigen dürfe. Im Jahr 2015 habe das Einkommen der Rekurrentin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit schliesslich lediglich CHF 33'341.-- betragen.