Entscheidend für die Zulässigkeit des Anschlusses der Rekurrentin ist damit alleine, ob es sich bei der Pensionskasse E.________ um eine "Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes", d.h. um eine Pensionskasse des Berufes der Rekurrentin handelt. Was unter dem Begriff der "Vorsorgeeinrichtung des Berufes" nach Art. 44 Abs. 1 BVG zu verstehen ist, wird allerdings weder im BVG selbst noch in der Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1975 zum BVG näher umschrieben (Julia von Ah, a.a.O., S. 256 sowie Jaques-André Schneider in: Kommentar zum BVG und FZG, 2010, N. 11 zu Art. 44 BVG).