3.2 Selbstständig Erwerbende können sich nach Art. 44 BVG bei der Pensionskasse ihres Berufsverbandes, bei der Pensionskasse ihrer Arbeitnehmer oder bei der Auffangeinrichtung anschliessen (Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl., 2011, S. 255 f.). Es steht den selbstständig Erwerbenden mitunter auch offen, sich alleine (ohne ihre Arbeitnehmer) bei der "Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes" anzuschliessen (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Stand Sommer 2019, Fallbeispiel A.2.1.2; Julia von Ah, a.a.O., S. 256), weshalb der Anschluss der Rekurrentin an die Pensionskasse E.__