3. Nach Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG können geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ("Pensionskassen") von den Einkünften abgezogen werden. Die Abzugsfähigkeit ist dabei grundsätzlich von zwei Voraussetzungen abhängig. Einerseits müssen die Beiträge auf gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Grundlage beruhen, andererseits ist erforderlich, dass sie an eine vom Gesetz anerkannte Pensionskasse erfolgen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 71 zu Art. 33 DBG).