_) wird angemerkt, dass deren beitragspflichtiger Lohn das BVG-Obligatorium kaum je überschritten habe und entsprechend auch nicht zwingend bei der Pensionskasse E.________ zu versichern war. Ab dem 1. Januar 2015 habe H.________ sodann nur noch Arbeiten für die Praxis des Rekurrenten erledigt. Im Übrigen könnten sich gemäss Reglement der Pensionskasse E.________ sowohl selbstständig Erwerbende mit oder ohne Personal versichern lassen, weshalb der Anschluss der Rekurrentin jedenfalls zulässig sei. -4- G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.