F. Am 15. Februar 2019 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Die Rekurrenten halten an ihren bisherigen Anträgen und ihrer Begründung fest. Betreffend des Anschlusses der Rekurrentin an die Pensionskasse E.________ wird festgehalten, dass die Festlegung des versicherten Gehalts reglementskonform erfolgt sei. Die Prüfung der Gesetzeskonformität des Reglements obliege dabei den BVG-Aufsichtsbehörden und nicht der Steuerverwaltung. Zur Mitarbeiterin (H.________) wird angemerkt, dass deren beitragspflichtiger Lohn das BVG-Obligatorium kaum je überschritten habe und entsprechend auch nicht zwingend bei der Pensionskasse E.___