versichert habe (und dementsprechend neben dem nicht zum Abzug zugelassenen Einkauf auch tiefere ordentliche Pensionskassenbeiträge zum Abzug zuzulassen wären). Allenfalls könne im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Anschlusses an die Pensionskasse E.________ auch generell in Frage gestellt werden (mit der Konsequenz, dass weder der Einkauf von CHF 250'000.-- noch die ordentlichen Pensionskassenbeiträge im Umfang von CHF 11'742.-- zum Abzug zuzulassen wären).