Die Steuerverwaltung stellt sich dabei weiter auf den Standpunkt, dass die bezogene Kapitalleistung aus der Pensionskasse F.________ grundsätzlich gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG steuerneutral auf die Pensionskasse E.________ zu überführen war. Darüber hinaus vertritt die Steuerverwaltung weiter die Auffassung, dass die Sperrfrist von drei Jahren nach Art. 79b Abs. 3 BVG ebenso gelte, wenn zunächst eine Kapitalleistung bezogen werde und darauf innert drei Jahren ein Einkauf erfolge. Im Übrigen hat die Steuerverwaltung angemerkt, dass sie zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangt sei, dass die Rekurrentin bei der Pensionskasse E.________ ein zu hohes Einkommen