Mit Blick auf das bei der Pensionskasse F.________ bezogene Vorsorgeguthaben sei zudem festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen "Freizügigkeitsfall" bzw. um eine Austrittsleistung nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) handle, sondern dass der "Vorsorgefall Alter" eingetreten sei und deshalb eine Altersleistung nach Art. 13 BVG vorliege. Insofern habe die Kapitalleistung der Pensionskasse F.________ den Vorsorgekreis der zweiten Säule gesetzeskonform verlassen. Art. 79b Abs. 3