33 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gesetzlich vorgesehen sei und weder andere Gesetze (insbesondere Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Vorsorge [BVG; SR 831.40]) noch eine allfällige Steuerumgehung der Gewährung des Abzugs entgegenstehen würden. Mit dem gewählten Vorgehen (Bezug der Kapitalleistung aus der Pensionskasse F.________ per 31.3.2015, Einkauf in die Pensionskasse E.________ am 28.12.2015) resultiere im Gesamtkontext keine Steuerersparnis. Mit Blick auf das bei der Pensionskasse F.______