Im Gegenzug werde derweil die Sonderveranlagung vom 20. Mai 2015 revidiert, mit welcher die von der Pensionskasse F.________ ausbezahlte Kapitalleistung bereits besteuert worden sei. Nach weiterem Schriftenwechsel hiess die Steuerverwaltung die Einsprache wie angekündigt teilweise gut, liess dabei jedoch den geltend gemachten Einkauf in die Pensionskasse E.________ im Umfang von CHF 250'000 weiterhin nicht zum Abzug zu. Die Steuerverwaltung setzte mit Einspracheentscheiden vom 4. Dezember 2018 das steuerbare Einkommen auf CHF 364'300.-- zum Satz von CHF 365'700.-- (kantonale Steuern) bzw. auf CHF 385'500.-- zum Satz von CHF 387'000.-- (direkte Bundessteuer) fest.