-2- wurde, da sie weiterhin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Bei Personen, welche mehreren Vorsorgeeinrichtungen angehörten, sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dementsprechend hätte die bei der Pensionskasse F.________ bezogene Kapitalleistung steuerneutral in die Pensionskasse E.________ überführt werden müssen, weshalb kein Abzug für den Einkauf in die Pensionskasse E.________ gewährt werden könne. Im Gegenzug werde derweil die Sonderveranlagung vom 20. Mai 2015 revidiert, mit welcher die von der Pensionskasse F.________ ausbezahlte Kapitalleistung bereits besteuert worden sei.