C. Mit Schreiben vom 18. September 2018 nahm die Steuerverwaltung zur Einsprache Stellung. Sie stellte in Aussicht, die Einsprache teilweise gutzuheissen. Betreffend den nicht zum Abzug zugelassenen Einkauf in die Pensionskasse E.________ hielt sie jedoch an ihrer bisherigen Auffassung fest. Die Steuerverwaltung führte aus, dass die Erwerbstätigkeit der Rekurrentin mit der Pensionierung im Rahmen ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht beendet