Entgegen der eingereichten Steuererklärung 2015 der Rekurrenten liess die Steuerverwaltung dabei insbesondere den Einkauf in die Pensionskasse E.________ der Rekurrentin in der Höhe von CHF 250'000.-- nicht zum Abzug zu. Sie begründete die Nichtberücksichtigung des Abzugs damit, dass in demselben Jahr eine Kapitalleistung aus Vorsorge bezogen wurde und diese zu Unrecht nicht steuerneutral in die Pensionskasse überführt worden sei.