A. A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin, gemeinsam die Rekurrenten) wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), mit Veranlagungsverfügungen vom 5. Juni 2018 betreffend die Steuerperiode 2015 veranlagt. Die Steuerverwaltung setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 415'500.-- zum Satz von CHF 417'000.-- (kantonale Steuern) bzw. auf CHF 435'900.-- zum Satz von CHF 437'400.-- (direkte Bundessteuer) fest. Entgegen der eingereichten Steuererklärung 2015 der Rekurrenten liess die Steuerverwaltung dabei insbesondere den Einkauf in die Pensionskasse E.________ der Rekurrentin in der Höhe von CHF 250'000.-- nicht zum Abzug zu.