Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung zutreffenderweise von der verurkundeten Kaufpreissumme von CHF 1'400'000.-- ausgegangen ist (E. 6) und die dagegen erhobenen Einwände des Rekurrenten nicht durchdringen (E. 7 und E. 8). Die sich daraus ergebende Berechnung des Grundstückgewinns von CHF 187'569.-- hat der Rekurrent nicht beanstandet. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.