Die F.________ begründet den Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch damit, dass das Wohnrecht keine Einkommensqualität habe; es stelle keine Realisierung von Einkommen dar. Diese Argumentation geht jedoch an der Sache vorbei, da es vorliegend nicht um die Einkommenssteuer, sondern um die Grundstückgewinnsteuer geht, die den Wertzuwachs eines Grundstücks im Sinn einer Objektsteuer ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation der veräussernden Person beschlägt (VGE 21870 vom 25.11.2005, E. 3).