__ (Beilage zur Stellungnahme der Vertreterin vom 16. Mai 2018) wird die Verletzung des Grundsatzes damit begründet, dass der Kapitalwert des Wohnrechts kein Entgelt darstelle. Die Frage, ob der Kapitalwert tatsächlich kein Entgelt darstellt, braucht nicht näher untersucht zu werden, da nach der Lehre und Rechtsprechung unerheblich ist, ob der vereinbarte Kaufpreis, welcher vorliegend klar und deutlich mit CHF 1'400'000.-- verurkundet wurde, tatsächlich vereinnahmt oder als Darlehen stehen ge-