Vor allem beeinflusst sie die Berechnung des Grundstückgewinns nicht, denn bei einer späteren Veräusserung des mit Steueraufschub erworbenen Grundstücks kommt Art. 137 Abs. 3 StG, wonach die Einräumung eines Wohnrechts keine Substanzveränderung und keinen Veräusserungstatbestand darstellt, uneingeschränkt zum Tragen.