131 StG) nicht einschlägig ist. Sie bezieht sich nämlich auf die Frage, ob der Steueraufschub bei unentgeltlichen Handänderungen nach Art. 131 StG bei einer Einräumung eines Wohnrechts noch gewährt werden kann oder nicht. Die in Art. 131 StG vorgenommene Wertung der Einräumung eines Wohnrechts als unentgeltlich ist eine Spezialnormierung in Bezug auf den Steueraufschub und vorliegend irrelevant. Vor allem beeinflusst sie die Berechnung des Grundstückgewinns nicht, denn bei einer späteren Veräusserung des mit Steueraufschub erworbenen Grundstücks kommt Art.