137 Abs. 3 StG, wonach die Einräumung eines Wohnrechts keine Substanzveränderung und keinen Veräusserungstatbestand darstellt, ist die Veranlagung zutreffend vorgenommen worden. Soweit sich die von Seiten des Rekurrenten eingereichte Stellungnahme der F.________ (Beilage zur Stellungnahme der Vertreterin vom 16. Mai 2018) auf die Lehre beruft, wonach die Einräumung eines Wohnrechts kein Entgelt darstelle, übersieht sie dabei, dass die betreffende Textstelle (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 20 zu Art. 131 StG) nicht einschlägig ist.