6. Vorliegend ist unbestritten, dass für die vom Rekurrenten an seine Tochter abgetretenen Grundstücke ein Kaufpreis von CHF 1'400'000.-- vereinbart wurde (Sachverhalt Bst. A). Ausgehend von diesem Kaufpreis hat die Steuerverwaltung einen Grundstückgewinn von CHF 187'569.-- veranlagt. Dabei hat sie den von den Vertragsparteien festgesetzten Kapitalwert des vom Rekurrenten vorbehaltenen Wohnrechts von CHF 100'000.-- nicht berücksichtigt.