Gemäss Art. 137 Abs. 3 StG werden beschränkte dingliche Rechte wie die Nutzniessung und das Wohnrecht, die keinen Veräusserungstatbestand darstellen, bei der Veräusserung des damit belasteten Grundstücks in der Gewinnberechnung nicht berücksichtigt (RKE 100 2013 304 vom 24.9.2015, E. 3, nicht publiziert). Das Gesetz nennt zwar nur den Fall der Veräusserung des Grundstücks. Es wäre jedoch sachlogisch mit dem Kongruenzprinzip