Es liegt anlässlich ihrer Einräumung auch keine Veräusserung oder Teilveräusserung vor. Dies bedeutet, dass im Gegensatz zur Einräumung eines unbefristeten dinglichen Rechts weder die Belastung einer Liegenschaft noch die Befreiung von einem Wohnrecht eine Substanzveränderung des Grundstücks zur Folge haben. Somit ist im Zusammenhang mit der Einräumung oder Ablösung eines Wohnrechts auch keine Erlös- oder Anlagewertkorrektur vorzunehmen. Diese gemäss dem Verwaltungsgericht sachgerechte Präzisierung des Kongruenzprinzips im Zusammenhang mit der Nutzniessung und dem Wohnrecht (vgl. VGer vom 3.5.1993, in NStP 1993 S. 103) hat ins geltende Steuergesetz Eingang gefunden. Gemäss Art.