Zu korrigieren sind aber nur jene Änderungen, die den Substanzwert des Grundstücks verändern (vgl. dazu und zum Folgenden VGer vom 3.5.1993, in NStP 1993 S. 96 ff.). Im letztzitierten Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass sowohl die Nutzniessung als auch das Wohnrecht den Substanzwert des Grundstücks nicht schmälern, weil sie zeitlich begrenzte dingliche Rechte sind. Es liegt anlässlich ihrer Einräumung auch keine Veräusserung oder Teilveräusserung vor.