Da das Entgelt und der Anlagewert nur dann sachgerecht miteinander verglichen werden können, wenn sie tatsächlich und rechtlich das gleiche Objekt betreffen, ist dabei der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse (sog. Kongruenzprinzip) anzuwenden (vgl. VGer vom 23.1.1984, in NStP 1984 S. 49 ff.). Grundstückgewinnsteuerrechtlich relevante Substanzveränderungen am Grundstück sind deshalb bei der Bemessung des Gewinns durch entsprechende Korrekturen zu berücksichtigen. Zu korrigieren sind aber nur jene Änderungen, die den Substanzwert des Grundstücks verändern (vgl. dazu und zum Folgenden VGer vom 3.5.1993, in NStP 1993 S. 96 ff.).