5. Das Steuergesetz enthält in Art. 137 StG die Definition des Gewinns als Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen). Gemäss Art. 138 Abs. 1 StG gilt als Erlös der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistungen, zu denen sich die erwerbende Person gegenüber der veräussernden Person verpflichtet. Da das Entgelt und der Anlagewert nur dann sachgerecht miteinander verglichen werden können, wenn sie tatsächlich und rechtlich das gleiche Objekt betreffen, ist dabei der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse (sog. Kongruenzprinzip) anzuwenden (vgl. VGer vom 23.1.1984, in NStP 1984 S. 49 ff.).