3. Der Rekurrent hat verschiedene Grundstücke an seine Tochter verkauft und sich beim Verkauf ein Wohnrecht mit einem Kapitalwert von CHF 100'000.-- vorbehalten. Strittig ist, welches der für die Bestimmung des Grundstückgewinns massgebliche Erlös ist. Während die Steuerverwaltung dafür hält, dass der im Kaufvertrag als Kaufpreis genannte Betrag von CHF 1'400'000.-- als Erlös zu betrachten sei, macht der Rekurrent geltend, dass vom Betrag von CHF 1'400'000.-- der Kapitalwert des Wohnrechts von CHF 100'000.-- in Abzug zu bringen sei, so dass der massgebliche Erlös noch CHF 1'300'000.-- betrage.