Zudem würde der Einbezug des Kapitalwerts, der nicht bezahlt worden sei, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen. Auch würde eine "interne Doppelbesteuerung" entstehen, indem das gleiche Steuersubstrat, das Wohnrecht, zweimal besteuert werde, nämlich einmal bei der Einkommenssteuer unter dem Titel des Eigenmietwerts und einmal bei der Grundstücksübertragung mittels der Grundstückgewinnsteuer. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: