Die Besteuerung beim Verkauf eines Grundstücks unter Vorbehalt der Nutzniessung bzw. des Wohnrechts sei nicht anders zu beurteilen als die unentgeltliche Abtretung. Deshalb stelle der Kapitalwert von CHF 100'000.-- kein Entgelt dar und sei für die Bestimmung des Erlöses nicht massgebend. Zudem würde der Einbezug des Kapitalwerts, der nicht bezahlt worden sei, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen.