-2- F. Die Vertreterin hat namens des Rekurrenten mit Eingabe vom 16. Mai 2018 eine Stellungnahme der F.________ eingereicht, in der zusammengefasst geltend gemacht wird, dass im Fall der Abtretung einer Liegenschaft unter Vorbehalt einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts zu Gunsten des Abtreters der eingeräumte Vorbehalt kein Entgelt im Sinn der Erb- schafts- und Schenkungssteuer darstelle. Die Besteuerung beim Verkauf eines Grundstücks unter Vorbehalt der Nutzniessung bzw. des Wohnrechts sei nicht anders zu beurteilen als die unentgeltliche Abtretung.