E. Die Steuerverwaltung hat sich am 23. April 2018 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Ihrer Auffassung nach bewirke der Vorbehalt einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts keinen Substanzverlust, weshalb nach der bernischen Praxis keine Substanzveränderung angenommen werde. Massgeblich sei deshalb der beurkundete Kaufpreis. Sie weist erneut daraufhin, dass die Zahlungsmodalitäten steuerrechtlich unerheblich seien.