D. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018, ergänzt durch die Eingabe vom 22. Februar 2018, hat die Vertreterin namens des Rekurrenten Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) eingereicht und erneut den Standpunkt vertreten, dass als massgeblicher Erlös der Betrag von CHF 1'300'000.-- anzusehen und der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF 157'569.-- zu reduzieren sei. Die Vertreterin begründet dies damit, dass durch den Vorbehalt des Wohnrechts eine Teilveräusserung vorliege und nicht die ganze Substanz der Grundstücke übertragen worden sei.