B. Dagegen erhob der Rekurrent, vertreten durch die B.________ AG (Vertreterin), am 17. August 2017 Einsprache. Zur Begründung machte er geltend, der Kapitalwert für das Wohnrecht von CHF 100'000.-- stelle kein Entgelt dar, weshalb der massgebliche Erlös CHF 1'300'000.-- betrage und der steuerbare Grundstücksgewinn auf CHF 157'569.-- zu reduzieren sei. C. Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2018 wurde die Einsprache abgewiesen, was die Steuerverwaltung zusammengefasst damit begründete, dass der verurkundete Preis von CHF 1'400'000.-- als Erlös massgeblich sei. Wie der Erlös vereinnahmt werde, d.h. die Zahlungsmodalitäten, sei aus steuerlicher Sicht unerheblich.