Den für die Behebung des ursprünglichen, gravierenden Baumangels resp. für den Ersatz des Schwimmteichs angefallenen Kosten fehlt es deshalb an der für die Geltendmachung von Liegenschaftsunterhalt notwendigen Voraussetzung der Erhaltung oder Wiederherstellung eines vorbestehenden Nutzungs- und Vermögenswerts. Denn mit der Erstellung des neuen konventionellen Schwimmbassins wurde der ursprünglich mit dem Schwimmteich für die Liegenschaft angestrebte Mehr- und Nutzungswert überhaupt erst neu geschaffen. Die dafür aufgewendeten Mittel sind deshalb nicht als Unterhaltskosten, sondern als Herstellungs- und Anlagekosten gemäss Art. 39 Bst. d StG und Art.